Wilhelm Tux welcome

Home Über uns Facts Presse FAQ News Optionen LibreOffice NDG

Unsere Aktivitäten
Statuten
Vorstand Wilhelm Tux
Ihre Unterstützung
Unterzeichnen


Vereinsstatuten Wilhelm Tux
nach Beschluss der Gründungsversammlung vom 6. Juni 2002

Revidiert gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 16. Mai 2007

1. Name und Sitz
1.1 Unter dem Namen "Wilhelm Tux - Kampagne für Freie Software" besteht ein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) unabhängiger Verein. Die Normen des ZGB über Vereine sind auf diese Vereinigung anwendbar, soweit sie durch die folgenden statutarischen Bestimmungen nicht geändert werden.

1.2 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und unabhängig.

1.3 Der Verein dient rein gemeinnützigen Zwecken.

1.4 Der Sitz und der Gerichtsstand befinden sich in Bern.
2. Zweck
2.1Der Verein bezweckt die Förderung des Einsatzes von Freier Software und offenen Standards in der Datenverarbeitung in der Schweiz, insbesondere in den öffentlichen Institutionen und Behörden. Er stellt eine Anlaufstelle für am Einsatz Freier Software im öffentlichen Bereich interessierte Personen, Institutionen und Organisationen dar und vermittelt Kontakte zwischen diesen. Er unterstützt ferner andere Initiativen, Gruppen, Organisationen usw., sofern diese ähnliche Zielsetzungen verfolgen.
3. Mittel
3.1 Die finanziellen Mittel setzen sich zusammen aus:

- Vereinskapital
- Jahresbeiträge der Mitglieder
- Spenden, Vermächtnisse und Schenkungen
- Reinertrag aus Publikationen und andersweitigen Verkäufen
- Ertrag aus der Durchführung von Veranstaltungen, Kursen und Vorträgen
- Zinsen

3.2 Die jährlichen Mitgliederbeiträge werden durch die Generalversammlung bestimmt.

3.3 Ehrenmitglieder, die von der Generalversammlung aufgrund besonderer Verdienste ernannt werden, sind von der Beitragspflicht befreit.
4. Aufnahme von Mitgliedern
4.1 Es können natürliche und juristische Personen als Mitglied beitreten.

4.2 Über die Aufnahme von juristischen Personen entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Die Abstimmung kann auf elektronischem Weg erfolgen. Jedes Vorstandsmitglied ist stimmpflichtig.

4.3 Die Anmeldung erfolgt durch Abgabe des vollständig ausgefüllten Anmeldeformulars an ein Vorstandsmitglied, durch Einsendung desselben an die Vereinsadresse oder elektronisch. Über die definitive Aufnahme entscheidet der Vorstand, welcher Anträge auch unbegründet ablehnen darf.
5. Arten der Mitgliedschaft
5.1 Es bestehen zwei Arten der Mitgliedschaft: Voll- (oder ständige) Mitgliedschaft sowie Fördermitgliedschaft.

5.2 Vollmitglieder bezahlen jährlich Mitgliederbeitrag und beteiligen sich an den Aktionen des Vereins. Sie haben volles aktives und passives Wahl- und Stimmrecht in allen Vereinsangelegenheiten.

5.3 Fördermitglieder unterstützen den Verein in materieller oder ideeler Weise (z.B. Spenden), ohne zu wiederkehrenden Zahlungen verpflichtet zu sein. Sie haben beratende Stimme an der Generalversammlung.
6. Austritt
6.1 Der Austritt ohne finanzielle Verpflichtungen für das laufende Jahr kann bis zu einem Monat nach Veröffentlichung des GV-Protokolls erfolgen.

6.2 Der Austritt hat stets schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.

6.3 Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung geleisteter Beiträge.

6.4 Eine Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages auf Aufforderung nach Ablauf des Termins wird als Austritt gewertet.
7. Ausschluss
7.1 Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie das Ansehen des Vereins schädigen oder die Statuten oder Vereinsbeschlüsse wiederholt missachten.

7.2 Dem auszuschliessenden Mitglied ist der Ausschlussantrag mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, sich innert zehn Tagen schriftlich oder elektronisch bei dem/der VereinspräsidentIn zu rechtfertigen.

7.3 Ein gültiger Ausschluss erfolgt auf Antrag eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung und wird mit Zweidrittelsmehrheit der Anwesenden beschlossen. Vom gefassten Beschluss ist das Mitglied per eingeschriebenem Brief zu verständigen.

7.4 Ausgeschlossene Mitglieder können nur mit Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung wieder Mitglied werden.
8. Organisation
8.1 Die Vereinsorgane sind:
a) die Generalversammlung
b) die Mitgliederversammlung
c) der Vorstand
d) die Kontrollstelle
9. Generalversammlung
9.1 Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im zweiten Quartal des Kalenderjahres statt. Obligatorische Traktanden sind:

9.2 Abnahme der Jahresberichtes und der Rechnungen:
a) des Vorstandes
b) der Rechnungsrevisoren

9.3 Wahlen:
a) des Vorstandes
b) der Rechnungsrevisoren

9.4 Anträge
Ferner fallen in den Aufgabenkreis der Generalversammlung:

- Behandlung von Geschäften mit öffentlich-rechtlichem Einschlag
- Statutenänderungen
- Investitionsanträge
- Festsetzung des Jahresbeitrages
- Auflösung des Vereins

9.5 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse zu Statuten, Statutenänderungen und Auflösung des Vereines mit Zweidrittelsmehrheit, zu den überigen Geschäften mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitglieder sind spätestens 21 Tage vor der Generalversammlung schriftlich oder elektronisch einzuladen. Den Einladungen liegt eine provisorische Traktandenliste bei.

9.6 Anträge an die Generalversammlung müssen spätestens 7 Tage vor deren Abhaltung dem Vorstand schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Ausserordenliche Generalversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Er ist dazu verpflichtet, sobald ein Begehren von einem Fünftel der Mitglieder gestellt wird.
10. Mitgliederversammlung
10.1 Nach Bedarf kann der/die VereinspräsidentIn allein oder die Mehrheit des Vorstandes eine Mitgliederversammlung einberufen. Der Zeitpunkt der Mitgliederversammlungen wird im offiziellen Kommunikationsmedium des Vereins publiziert.

10.2 An dieser Versammlung werden die laufenden Geschäfte beschlossen, < soweit sie nicht in die Kompetenz des Vorstandes fallen. Die < Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Mitgliederversammlungen werden im offiziellen Kommunikationsmedium des Vereins publiziert.
11. Vorstand
11.1 Zur Leitung des Vereins und zur Besorgung der laufenden Geschäfte wählt die Generalversammlung für das laufende Jahr einen Vorstand. Dieser setzt sich zusammen aus:

- PräsidentIn
- Vize-PräsidentIn
- AktuarIn (SekretärIn)
- KassierIn
- BeisitzerInnen

11.2 Der Vorstand kann neue Ämter vorschlagen.
11.3 Der Vorstand kann Personen zu BeisitzerInnen berufen. Diese Berufungen können vom Vorstand selbst oder an einer Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit rückgängig gemacht werden. Sie sind in jedem Fall an der der Berufung folgenden GV zur Abstimmung zu bringen. Beisitzer sind nicht zeichnungsberechtigt.

11.4 Dringend notwendige Ersatzwahlen können an einer Mitgliederversammlung stattfinden.

11.5 Der Vorstand bestimmt die Ordnung der Vertretung des Vereins nach aussen und der Regelung der Zeichnungsbefugnisse.

11.6 Auf Ende Geschäftsjahr wird die Rechnung abgeschlossen und den Rechnungsrevisoren vorgelegt, die sie mit Ihren Anträgen versehen an die Generalversammlung weiterleiten.

11.7 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder mit dem/der VorstandspräsidentIn oder dessen StellvertreterIn anwesend sind.
12. Kontrollstelle
12.1 Die Generalversammlung wählt zwei Revisoren. Den Revisoren obliegt die Prüfung der Jahresrechnung und sämtlicher dem Verein unterstellter Kassen sowie des Materialdepots.
13. Protokoll
13.1 Über die Verhandlungen und Beschlussfassungen sämtlicher Vereinsorgane ist ordnungsgemäss Protokoll zu führen. Dies geschieht durch den/die AktuarIn. Ist dieser nicht anwesend, so bestimmt der Vorstand einen Ersatz aus den eigenen Reihen.
14. Vereinsvermögen
14.1 Sämtliche Einnahmen und Vermögensgegenstände des Vereins dürfen nur zur Förderung des Vereinszwecks Verwendung finden.
15. Haftung
15.1 Für Schulden und Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
16. Statutenänderungen
16.1 Statutenänderungen können nur durch die Generalversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden und erlangen ihre Gültigkeit, wenn deren Behandlung in der Einladung zur Generalversammlung mitgeteilt wurde.
17.1 Über die Auflösung des Vereins kann nur die Generalversammlung mit vollständigem Vorstand beschliessen, an der mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Wird die Zahl nicht erreicht, so ist eine zweite Generalversammlung einzuberufen, die nicht früher als 14 Tage und nicht später als 30 Tage nach der ersten stattfinden darf; bei dieser zweiten Generalversammlung spielt die Zahl der anwesenden Mitglieder keine Rolle mehr. In beiden Fällen ist eine Zweidrittelsmehrheit zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins notwending.

17.2 Der Verein wird ohne Einberufung einer Generalversammlung aufgelöst, wenn der Vorstand nach einer Generalversammlung nicht mehr statutengemäss besetzt werden kann oder falls der Verein zahlungsunfähig ist.

17.3 Ergibt sich bei der Liquidation des Vereinsvermögens ein Überschuss, so muss dieser für einen gemeinnützigen Zweck gespendet werden, der von der auflösenden Generalversamlung festgelegt wird. Sie bestimmt auch den Empfänger.
18. Schlussbestimmungen
18.1 Diese Statuten wurden von der Gründerversammlung erarbeitet und in Kraft gesetzt. Sie gelten für alle Mitglieder und werden mit der Unterzeichnung des Anmeldeformulars anerkannt.
Valid HTML 4.01!
Valid CSS!