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Vorratsdatenspeicherung: EJPD lehnt Beschwerde der Digitalen Gesellschaft ab
01.07.2014 [Media@WT]

Der für die Fernmeldeüberwachung zuständige Dienst ÜPF des EJPD lehnt die Beschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung ab. Einerseits wird anerkannt, dass ein Eingriff in die Grundrechte stattfindet. Die Fernmeldeüberwachung ÜPF sieht diesen aber wegen "hoher gesetzlicher Hürden" als gerechtfertigt an, obschon alle Personen in der Schweiz ohne Verdacht umfassend überwacht werden.

Gemäss Mediensprecher der Digitalen Gesellschaft schreibt deren Rechtsvertreter in einer ersten Stellungnahme zur Ablehnung der "Gesuche": "Es ist zu begrüssen, dass der Dienst ÜPF erkannt hat, dass die Vorratsdatenspeicherung einen schweren Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen darstellt. Dieser Eingriff ist aber nicht zu rechtfertigen." Die Auswirkungen seien vom Dienst ÜPF nicht ausreichend erkannt worden, schreibt der Rechtsvertreter. Falsch sei auch die Einschätzung des Dienstes ÜPF, die Regelung in der Schweiz sei mit der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung nicht vergleichbar.

"Die Vorratsdatenspeicherung erfasst flächendeckend und unabhängig von jedem Verdacht die gesamte Bevölkerung", so der Rechtsvertreter der Digitalen Gesellschaft. Die Digitale Gesellschaft stellt deshalb fest, dass die Vorratsdatenspeicherung die Grundrechte verletzten, "ebenso, wie es der EuGH zur EU-Richtlinie entschieden hat".

Dieser Meinung ist auch Wilhelm Tux, wie die umfassende Analyse Ende Juni 2014 ausführlich dargelegt und begründet hat. Die laufende BÜPF-Revision will die Vorratsdatenspeicherung jedoch ausweiten und weitere Grundrechte einschränken, wie die Analyse unter anderem aufzeigte.

Für Wilhelm Tux nicht überraschend verwendet der Dienst ÜPF bzw. das EJPD Formulierungen, welche emotional nachvollziehbar sein können, jedoch sachlich zumindest irreführend wenn nicht klar falsch sind: Beispielsweise schreibt er über die Metadaten, es handle sich "nicht um Gesprächsinhalte, sondern ausschliesslich um Informationen darüber, wer mit wem wann wie lange wo und mit welchen technischen Mitteln kommuniziert hat". Demgegenüber zitiert Wilhelm Tux den früheren NSA General Counsel, Stewart Baker, der es wissen muss: "Metadaten sagen absolut alles aus über das Leben einer Person. Mit genügend Metadaten brauchen Sie Inhalte gar nicht" [FN 52]. Vom früheren CIA und NSA-Chef Hayden ist denn auch die denkwürdige Aussage überliefert: "Wir töten basierend auf Metadaten".

Heikel ist auch die Aussage in der EJPD-Meldung, "wenn es um die Suche nach vermissten Menschen in Not geht": In Wirklichkeit hat die sogenannte "Notsuche" nichts mit der Vorratsdatenspeicherung zu tun. Der Dienst ÜPF rechtfertigt die Grundrechtseingriffe auch damit, dass der Gesetzgeber alle Aspekte umfassend geregelt habe und dass die Daten "vor unerlaubtem Zugriff zu schützen" seien.

Die Digitale Gesellschaft kann gemäss Medienmitteilungen EJPD gegen die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben.

03.07.2014 Korrektur falscher Link bei EUgH

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